Allgemeine Geschäftsbedingungen Lastentaxi (LT) Braunschweig

1. Die Firma Lastentaxi-Braunschweig Gerloff & Partner GbR , nachstehend LT genannt, betreibt Transporte, Kuriersendungen, Kleintransporte, Expressdienste und Lieferdienste. Die Vermittlung, Ausführung und Fakturierung der Transporte unterliegen den jeweils in der aktuellen Fassung gültigen Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer (VBGL). Von diesen AGB’s abweichende Regelungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn LT dies ausdrücklich schriftlich anerkennt.

2. Die Beförderung erfolgt durch eigene Fahrzeuge, sowie selbständige Transporteure bzw. Kuriere, die mit LT vertraglich verbunden sind und die durch LT ausgewählt werden.

3. Die Auftragsvergabe erfolgt telefonisch oder per Datendienst. Der Auftraggeber hat bei Auftragsvergabe alle wesentlichen Angaben über Größe, Gewicht und Zustand der Sendung zu machen. Transportiert werden können alle Güter, die sich zur Beförderung mit PKW, Kleintransporter und LKW eignen. Der Versender hat die Sendung dem Kurier in beförderungsfähigem Zustand zu übergeben, d.h., der Auftraggeber ist für eine ausreichende und sichere Verpackung zuständig. Ist eine solche Verpackung nicht gegeben, so wird der Kurier darauf hinweisen. LT befördert kein Gefahrgut. Verschweigt der AG dieses bei Auftragserteilung haftet er im Schadensfall für alle evtl. Kosten.

4. Be- und Entladearbeiten sowie eventuell entstehende Standzeiten werden vom Auftraggeber gesondert vergütet sofern sie nicht in den Preislisten genannter Preisbestandteil sind, sie sind nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages.

5. Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten. Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung gesondert schriftlich zu treffen. Der Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Frachtführers, die mit dem Frachtentgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rücklieferung leerer Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird.

6. Erkennbare Schäden und / oder Fehlmengen sind bei Annahme der Sendung durch den Empfänger sofort gegenüber dem Kurier und unverzüglich schriftlich gegenüber LT anzuzeigen. Nicht sofort erkennbare Schäden und Fehlmengen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Annahme der Sendung anzuzeigen. Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, so entfällt jede Haftung des LT bzw. des Kuriers.

7. LT sorgt bei allen Beförderungsverträgen für eine Transportversicherung (Haftpflicht- sowie Transportschadenversicherung) gemäß den Richtlinien des § 10 VBGL. LT haftet nicht für Bruchschäden an Glas, Keramik, Porzellan und anderen bruchempfindlichen Gütern. Für Funktionsstörungen elektrischer und elektronischer Geräte haftet LT nur, wenn nachgewiesen wird, dass die Schäden auf Verschulden des LT bzw. des Kuriers zurückzuführen sind.

8. LT haftet bei Transportschäden lediglich in Höhe des Materialwertes der transportierten Sendung, nicht aber für Vermögens- und Folgeschäden infolge des Transportschadens.

9. LT haftet für Vermögensschäden aufgrund von Lieferfristüberschreitung nur, wenn bei Auftragsannahme schriftlich Fixtermine vereinbart wurden und ein Verschulden des LT bzw. des Kuriers vorliegt. Die Haftung wird hier auf maximal 1000,00 Euro beschränkt. LT haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt entstanden sind. Dazu Zählen auch Verkehrsstaus auf der Fahrstrecke.

10. Der Kurier ist berechtigt, beim Auftraggeber eine Auftragsbestätigung mit Stempel und Unterschrift zu verlangen. Verweigert der Auftraggeber diese Auftragsbestätigung, so ist der Kurier berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an der Sendung auszuüben, bis das Beförderungsentgelt für diesen Transport entrichtet worden ist.

11. Das Beförderungsentgelt richtet sich immer nach den jeweils in der aktuellen Fassung gültigen Preislisten des LT, wenn nicht vorher eine besondere schriftliche Vereinbarung über das Entgelt getroffen wurde. Das Beförderungsentgeld ist vor der Beladung, spätestens jedoch bei Ablieferung der Sendung in bar fällig, wenn nicht bargeldlose Zahlung vereinbart wird. Wenn bargeldlose Zahlung vereinbart wurde, ist das Beförderungsentgeld sofort nach Rechnungslegung fällig. Zahlungsverzug tritt ohne vorherige Mahnung zehn Tage nach Zugang der Rechnung ein. LT ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Diskontsatz der Europäischen Zentralbank (bzw. bei Wegfall des entsprechenden Ersatzleitzins) sowie angemessene Mahngebühren zu verlangen.

12. Befindet sich ein Kunde mit der Zahlung von Rechnungen mehr als zwei Monate in Verzug, so darf LT ein Zurückbehaltungsrecht an Sendungen solange ausüben, bis das Kundenkonto ausgeglichen ist.

13. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch entsprechende Bestimmung nach VBGL zu ersetzen.

14. Streitigkeiten, die sich aus einem Vertragsverhältnis mit LT ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle diese Streitigkeiten wird als Gerichtsstand Braunschweig vereinbart. Sämtliche Ansprüche gegen LT und beauftragte Kuriere, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs, spätestens mit Ablieferung der Sendung.